Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

1. Der Verein führt den Namen Tierisch engagiert, Hengstbach.

Er ist im Vereinsregister ein zugetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".

 

 

2. Hat seinen Sitz in 66482 Hengstbach, auf dem Glockenhof 1

 

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2022 fortlaufend.

 

 

 

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

 

1 Zweck des Vereins ist die dauerhafte Aufnahme in Not geratener Tiere die nicht

weitervermittelt werden sollten, jedoch in unseren Gruppen Zugehörigkeit finden.

 

 

Solche Tiere sind : Alpaka, Lama, Langhaarziegen und Angorakaninchen. Sowie Pferde und Ponys

und Maine Coon Katzen. Ihnen Beschäftigung und Training zu ermöglichen sowie ihnen ein dauerhaftes

Zuhause zu sichern § 52 Abs. 2 Abgabenordnung.

 

 

 

 

 

1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit:

 

 

 

 

 

1. Mit der Gewährleistung für die aufgenommenen Tieren ein, auf ihre Bedürfnisse abgestimmtes Zuhause,

Futter, Pflege, Beschäftigung und allumfassende Versorgung bereit zu stellen.

 

 

2. Öffentlichkeitsarbeit, Praktika, Ausstellungen, Presse

 

 

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.

 

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der

Vorstand ermächtigt, Beschäftigte anzustellen.

 

 

 

 

 

Mitglieder Erhalten keine Zuwendungen aus der Körperschaft.

 

 

 

 

 

§ 4 Mitglieder und Mitgliederversammlung

 

 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

 

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

 

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austrittserklärung gegenüber

dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres.

Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.

 

 

4. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit aufheben,

wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt und ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht von natürlichen Personen nur persönlich ausgeübt werden,

bei juristischen Personen von einer vertretungsberechtigten Person. Jede Person, unabhängig ob natürliche oder

juristische Person, hat nur eine Stimme.

 

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu fördern.

 

 

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils

gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

 

 

 

§ 7 Organe

 

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

 

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens 2 x im Jahr statt. Dazu wird vom Vorsitzenden eingeladen.

Die Termine fallen auf Frühjahrs- und Erntedankfest, bekanntgegeben auf dem Postweg.

 

 

2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung

müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen.

Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt

in die Tagesordnung.

 

 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei

dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Es besteht die Möglichkeit der Briefwahl für Mitglieder,

denen die Anreise erschwert ist. Die Briefwahl muss bis eine Woche vor dem Termin beantragt werden,

so dass dem Mitglied eine Liste der Beschlussvorlagen einschließlich eventueller Anträge zur Briefwahl

zugesendet werden kann. Nur bis zum Termin eingetroffene Briefwahlunterlagen werden berücksichtigt.

 

 

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

 

 

6. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder-zulegen und vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

7. in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig.

 

 

 

 

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für

 

 

a) die Wahl des Vorstandes,

 

 

b) die Wahl der Kassenprüfer,

 

 

c) die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes,

 

 

d) die Festlegung eines Arbeitsprogramms,

 

 

e) die Entlastung des Vorstandes,

 

 

f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und

 

 

g) Satzungsänderungen.

 

 

 

 

§ 10 Der Vorstand

 

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

 

 

2. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem.

§ 31a BGB.

 

 

1. 3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins,

soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: o die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

 

 

2. o die Bildung von Arbeitskreisen,

 

 

3. o die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes,

 

 

4. o die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen.

Er ist mindestens zweimal jährlich durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden,

wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt.

 

 

4. Die Wahl des ersten Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren danach auf die Dauer von drei Jahren.

Die Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

 

 

§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

 

 

1. Die Änderung der Satzung setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens

die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen

die Satzungsänderung beschließen kann.

 

 

2. Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens

die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer

außerordentlichen

 

 

 

 

 

Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.

 

 

3. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Gemeinde Hengstbach für Tierschutz Zwecken

 

 

4. Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren,

soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

 

 

§12 Inkrafttreten

 

 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung

 

 

am 27.12.2021 beschlossen,

 

 

am 31.7. 2022 geändert und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.